Grundwasserspiegel bleibt konstant
Die Hochwassersicherheit ist eine wesentliche Komponente bei der Planung zum Umbau der Wehre. Gleichermaßen wichtig ist, dass die Grundwasserstände in der Nidda-Aue sich nicht schädlich verändern. Die Grundwasserstände der Nidda-Aue stehen mit den Wasserständen des Flusses in Verbindung. Diese wiederum werden seit dem Mittelalter durch die Stauhaltung der Nidda bestimmt, zuerst durch die Mühlenwehre, seit dem 20. Jahrhundert durch die mit beweglichen Klappen ausgestatteten Wehre.
Die Stauziele für die Wehre – gleich ob Mühlenwehr oder bewegliches Wehr – werden durch Eintragung in das Wasserbuch festgelegt. (In das Wasserbuch eingetragen werden Rechtsverhältnisse, die einen Bezug zu Gewässern haben; es erfüllt hier in etwa die Aufgabe, die das Grundbuch für Grundstücke hat.)
In historischer Zeit sollten Eichpfähle die Höhe des zulässigen Staus anzeigen. Sie waren in das Ufer eingerammt. Es gab hierüber aber immer wieder Streit, weil die Müller bestrebt waren, den Aufstau möglichst hoch zu halten. Eichpfähle wurden ignoriert oder „verschwanden“ einfach.
Als in den zwanziger Jahren des letzten Jahrhunderts die Nidda-Korrektur durchgeführt wurde, orientierte man sich in Eschersheim, Praunheim, Rödelheim und Hausen bei der Festlegung der hydrostatischen Stauhöhe an der der starren Mühlenwehre. Es hieß dazu in der Denkschrift über die Regulierung der Nidda von 1914: Die „vollständige Beseitigung der Staustufen würde (…) insofern in die bestehenden Verhältnisse erheblich eingreifen, als mit der Erniedrigung der Sommerwasserstände im Flusse auch die sommerlichen Grundwasserstände der Niederung abgesenkt würden.“
Die Grundwasserstände konstant zu halten, war also damals genauso wie heute eine Grundbedingung der Ausbauplanungen an der Nidda. Heute werden dazu im Zuge der Planungen Grundwassermodelle gebildet, die an Messungen der Grundwasserstände abgeglichen werden. Mit einem solchen Modell wird für die jeweilige Planung nachgewiesen, dass sich die Grundwasserspiegel durch den Umbau nicht wesentlich und vor allem nicht zum Nachteil angrenzender Bebauung (Vernässung, Setzungsschäden) ändern. Der Nachweis muss bei der Genehmigungsbehörde eingereicht werden. Liegt er nicht vor, stellt sie den Planfeststellungsbescheid für das Umbauvorhaben nicht aus.